AGB / Mietsache
Überlassung einer Mietsache.
Vermietung ausschliesslich an Gewerbetreibende/Kunden/Kollegen. Die auf dieser Webseite aufgeführten Vermietartikel sind das Privateigentum des Freiberuflers Ulf Bockermann. Somit ist U-TON keine Firma, die überwiegend gewerbsmäßig Geräte verleiht. Diese Website dient ausschließlich der Orientierung.
Vermietung eines Gerätes geschieht auf Verhandlungsbasis. Die in einem Warenkorb zusammengestellten und abgeschickten Artikel stellen keinerlei Verbindlichkeiten her, sondern dienen nur zum Zwecke der Vermietanfrage und der Orientierung.
1. Eigentum
Für alle gemieteten Geräte und Materialien verbleibt U-TON als uneingeschränkter Eigentümer. Weiterveräußerung, Sicherungsübereignung, Verpfändung oder sonst irgendwelche Belastungen sind nicht zulässig und U-TON gegenüber unwirksam.
2. Gebrauchsüberlassung an Dritte
Der Kunde ist weder zu einer Untervermietung noch zu einer sonstigen Gebrauchsüberlassung an Dritte berechtigt.
3. Gewährleistung und Haftung
1. U-TON leistet Gewähr dafür, dass die vermietete Anlage funktionstüchtig ist und verpflichtet sich, sie während der Mietdauer in funktionstüchtigem Zustand zu halten. Ist ein Anlagenteil funktionsuntüchtig, so ist U-TON Gelegenheit zu geben, den Mangel zu beheben oder ein anderes, gleichartiges Anlagenteil zur Verfügung zu stellen. Ist dies nicht möglich, so ist der Kunde von der Entrichtung des Mietzinses für dieses Anlageteil von dem Tage an befreit, an dem er etwaige Mängel der Anlage und deren Gebrauchsunfähigkeit mitteilt. Der Kunde ist gehalten, die Anlage zwecks Durchführung der Reparatur oder des Austausches auf eigene Kosten in die Geschäftsräume von U-TON zu schaffen. U-TON haftet im Falle einer Funktionsuntüchtigkeit von Mietgeräten nur für typische und vorhersehbare Folgeschäden. Im Übrigen ist die Haftung für mittelbare Schäden ausgeschlossen.
2. § 536 BGB findet auf das Mietverhältnis kei e Anwendung. § 536a BGB findet nur Anwendung bei grobem Verschulden von U-TON oder bei ihr zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.
4. Überlassung und Rückgabe
U-TON ist berechtigt, die Überlassung der Mietsache von der Zahlung eines angemessenen Mietvorschusses und einer Kaution abhängig zu machen. Der Kunde darf die Rückgabe der Mietsache nicht von der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts abhängig machen. Die Mietsache ist nach Vertragsablauf ohne besondere Aufforderung der U-TON zurückzugeben und zwar in dem Zustand, in welchem sie der Kunde erhalten hat. Bei verspäteter Rückgabe ist der Kunde verpflichtet, pro verspätetem Tag den jeweiligen Tagesmietpreis zu zahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist hierdurch nicht ausgeschlossen. Besteht Streit zwischen den Parteien, wer eine Verschlechterung oder den Untergang der Mietsache zu vertreten hat, so trifft die Beweislast den Mieter.
5. Aufrechnungsverbot und Zahlungsverzug
1. Auf das Recht zur Aufrechnung verzichtet der Kunde, soweit dies gesetzlich zulässig ist und soweit nicht die Aufrechnung mit einer rechtskräftig festgestellten Forderung geltend gemacht wird.
2. Ist der Kunde trotz Zahlungsaufforderung mit der Zahlung des Mietzinses in Verzug, so kann die U-TON das Mietverhältnis fristlos kündigen.
6. Vertragswidriger Gebrauch und Schadensersatzpflicht des Kunden
1. Im Falle des vertragswidrigen Gebrauchs ist U-TON zur fristlosen Kündigung berechtigt.
2. Für entstandene Schäden an der Mietsache oder bei Verlust der Mietsache ist vom Kunden Ersatz zu leisten. Die Schadensersatzverpflichtung umfasst den unmittelbaren Sachschaden sowie den Mietausfall bis zur Wiederbeschaffung bzw. Reparatur. Die Haftung für die Mietsache beginnt mit der Abholung bzw. bei der Anlieferung und endet bei Rückgabe bzw. nach Abholung. Dies gilt auch für den Fall, dass zur Bedienung der Geräte eigenes oder beauftragtes Personal von U-TON vor Ort ist. Ausgenommen davon sind Beschädigungen an Geräten oder Materialien, die vom Personal direkt verursacht wurden. Der Kunde ist verpflichtet, während der Mietdauer eine Versicherung für von ihm zu vertretende Schäden abzuschließen.
7 Schlussbestimmungen
l. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz von U-TON. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit demKunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.